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   BSG, 24.06.1987 - 5a RKn 14/86   

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https://dejure.org/1987,14065
BSG, 24.06.1987 - 5a RKn 14/86 (https://dejure.org/1987,14065)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1987 - 5a RKn 14/86 (https://dejure.org/1987,14065)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1987 - 5a RKn 14/86 (https://dejure.org/1987,14065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung einer ausländischen Versicherungszeit - Ausländische Versicherungszeit - Glaubhaftmachung - Knappschaftsrente

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 16/96

    Berechnungsgrundlage für die Zahlung einer Knappschaftsrente wegen

    dem Aufenthalt des Versicherten in Polen in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen hat, nach polnischem Recht; die Anwendung polnischen Rechts für die Bewertung dieser Zeiten ist hiernach jedoch nicht vorgesehen (so auch MittLVA BE 1997, 61, 62; vgl ferner BSG 5a Senat vom 24. Juni 1987, SozR 6710 Art. 2 Nr. 1 zur Möglichkeit, vom polnischen Träger nicht bescheinigte Zeiten glaubhaft zu machen).

    Eine Bindung an die entsprechenden Bestätigungen ergibt sich hieraus jedoch von vornherein nicht, wie aus Art. 5 Abs. 4 der Durchführungsvereinbarung folgt: Hiernach muß eine Bestätigung aus dem Herkunftsland dann nicht angefordert werden, wenn der zuständige Träger auch ohne diese über den Rentenantrag entscheiden kann (hierzu auch BSG vom 24. Juni 1987, SozR 6710 Art. 2 Nr. 1).

  • BSG, 25.04.1990 - 4 RA 59/89
    Für die Feststellung der Tatsachen genüge zwar die Glaubhaftmachung iS des § 4 des Fremdrentengesetzes (FRG; Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 24. Juni 1987 in SozR 6710 Art. 2 Nr. 1); die widersprüchlichen Angaben der Klägerin seien aber nicht geeignet, das behauptete Beschäftigungsverhältnis als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

    Da nach Art. 2 Abs. 1 des (deutschen) Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (BGBl II 393) zum DPSVA die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93), dessen Art. 1 das FRG umfaßt, zu berücksichtigen sind, ergibt sich daraus nicht nur die Berechtigung, solche Zeiten auch nach innerstaatlichem Recht außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens vorzumerken (vgl § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung -VuVO- vom 3. März 1960); dies bedeutet insbesondere auch, daß eine nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigende Beschäftigungszeit im konkreten Einzelfall weder von der Anerkennung durch den polnischen Versicherungsträger noch vom vollen Nachweis abhängig ist, sondern daß für die Feststellung einer Beschäftigung nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes iVm § 4 FRG die Glaubhaftmachung genügt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKn 14/86 = SozR 6710 Art. 2 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 4 R 2462/12
    Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (z.B. BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKn 14/86 - in juris).
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